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Strafverteidigung Berlin Mitte
Was ist Strafrecht?
Strafrecht ist die Befugnis des Staates zur Bestrafung von Rechtsbrechern. Das deutsche Strafrecht ist ein Teil des öffentlichen Rechtes. Beim öffentlichen Recht steht der Staat zumindest auf einer Seite während des Verfahrens. Beim Strafverfahren vertritt den Staat die Staatsanwaltschaft.
Das Strafrecht besteht im wesentlichen aus einem formellen Teil, dem Strafverfahrensrecht und dem materiellen Strafrecht, also den Regelungen darüber, welches Verhalten auf welche Art bestraft wird. Das materielle Strafrecht ist im Strafgesetzbuch und zahlreiche nebengesetzliche Bestimmungen geregelt.
Das Recht der Ordnungswidrigkeiten gehört dagegen nicht zum Strafrecht, dieses gehört zu einem eigenen Rechtsbereich innerhalb des öffentlichen Rechts in dem geringere Übertretungen mit Bußgeldern geahndet werden.
Im deutschen Straftat beurteilt sich eine Tat nach einem dreistufigen Aufbau, nach dem sogenannten modernen Verbrechensbegriff. Eine Bestrafung ist demnach nur möglich, wenn der Täter eine sogenannte tatbestandsmäßige Handlung vorgenommen hat, also den äußeren Tatbestand erfüllt hat z.B. indem er etwas getan hat und den inneren Tatbestand erfüllt hat, dass heißt mit Vorsatz oder fahrlässig gehandelt hat. Weiterhin muss die Tat rechtswidrig gewesen sein, das ist sie, wenn kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Als weiteres Merkmal ist es erforderlich, dass der Täter schuldhaft gehandelt hat, also das Unrecht seiner Tat erkennen konnte. Das Fehlen des Unrechtsbewusstseins schließt die Schuldhaftigkeit dabei noch nicht aus.
Erst wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist eine Bestrafung möglich.
Unabhängig davon gibt es "Maßregeln der Besserung und Sicherung". Für deren Verhängung ist es nicht notwendig, dass der Täter schuldhaft gehandelt hat.
Strafbar ist im deutschen Strafrecht nicht nur der unmittelbare Täter, sondern auch der mittelbar beteiligte, sowie derjenige, der Anstiftung und Beihilfe leistet. Das Strafrecht dient weniger dazu, Gerechtigkeit in der Rechtsgesellschaft herzustellen, sondern es soll in erster Linie den Rechtsfrieden herstellen.
Eine besondere Rolle erhält im Strafrecht das Opfer bei bestimmten Delikten, die höchst persönliche Rechtsgüter betreffen, wie bei Körperverletzungsdelikten. Das Opfer erhält im Verfahren teilweise eine aktive Rolle, indem es als Nebenkläger das Verfahren mitbestimmen kann oder beim Täter-Opfer-Ausgleich an der Herstellung des Rechtsfriedens unmittelbar mitwirken kann.
Der materielle Teil des Strafrechts ist von dem Grundsatz bestimmt, dass eine Strafe nur dann möglich ist, wenn ein Gesetz dies vorsieht. Damit sind weitere Regeln verbunden.
Eine Regel ist der Bestimmtheitsgrundsatz: Das Gesetz muss in seinem Wortlaut hinreichend genau bestimmt sein. Andererseits ergibt sich aus der Vielzahl der Situationen im Leben, dass der Gesetzgeber nicht alle Gegebenheiten präzise festlegen kann. Daher darf der Gesetzgeber Begriffe verwenden, die eine Wertung des Gesetzesanwenders enthalten, wenn sich die Umstände nicht anders erfassen lassen.
Eine weitere Regel ist das Analogieverbot. Eine Analogie einer gesetzlichen Regelung darf nicht zu Lasten des Angeklagten herangezogen werden. Abzugrenzen von der Analogie ist die Auslegung. Diese orientiert sich am Wortlaut der entsprechenden Regelung.
Auch die Anwendung von Gewohnheitsrecht zur Begründung einer Strafbarkeit ist verboten. Gewohnheitsrecht ist ungeschriebenes Recht. Weil das Strafrecht in den wesentlichen Teilen in Gesetzen schriftlich fixiert ist, besitzt das Verbot von Gewohnheitsrecht in der Realität nur eine geringe Bedeutung.
Das Rückwirkungsverbot besagt, dass eine Bestrafung nur möglich ist, wenn die angewendete Strafbarkeitsvorschrift zur Tatzeit als Gesetz gültig war. Eine rückwirkende Geltung eines Strafgesetzes ist nicht möglich. Nach herrschender Auffassung gilt das aber nicht für die Voraussetzungen der Strafverfolgung, wie z.B. die Verjährung.
Im deutschen Strafrecht beurteilt sich die Strafbarkeit in erster Linie nach der Tat, während die Rechtsfolge, also die Strafe oder Maßregeln der Besserung und Sicherung hauptsächlich von der Persönlichkeit des Täters bestimmt wird. Dabei werden verschiedene Strafzwecke verfolgt. Nach dem Schuldprinzip soll durch die Strafe die Tat gesühnt werden. Zusätzlich soll der Täter resozialisiert (Spezialprävention) und andere potentielle Täter von der Begehung der Tat abgeschreckt werden (Generalprävention).
Wann eine Tat strafbar ist, ergibt sich aus dem sog. materiellen Strafrecht. In Deutschland ist dieser Teil hauptsächlich in dem Strafgesetzbuch (StGB) geregelt, aber auch in einer Vielzahl von anderen Nebengesetzen, wie das (BtMG) und die Abgabenordnung (AO 1977).
Die Bestimmungen über den Ablauf des Strafverfahrens, das sog. formelle Strafrecht ist in Deutschland ebenfalls zum Teil im StGB geregelt, zum Teil in anderen Gesetzen wie die (StPO), das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), das Jugendgerichtsgesetz (JGG) und das Strafvollzugsgesetz (StvollzG).
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Veröffentlichungen:
Wirtschafts- und Steuerstrafrecht
Zur Strafbarkeit einer Steuerhinterziehung bei ausländischen Familienstiftungen
Die Selbstanzeige im Steuerstrafrecht nach § 371 AO
Veräußerung von GmbH-Anteilen: Zur Frage des Gestaltungsmissbrauchs
BGH bestätigt Freispruch eines Wettbüroanbieters
Zur Unmöglichkeit normgemäßen Verhaltens
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Verkehrsstrafrecht
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OLG München, 4. Strafsenat, Urteil vom 29.01.2007 - 4 St RR 222/06 keine Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Faherlaubnis trotz Erteilung während der Sperrzeit und Rechtsmissbrauch wegen Führerschein-Tourismus
OLG Nürnberg: 2 St Ss 286/06 vom 16.01.2007 keine Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Faherlaubnis trotz Erteilung während der Sperrzeit und Rechtsmissbrauch wegen Führerschein-Tourismus
OLG Stuttgart: 1 Ss 560/06 vom 15.01.2007 Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Faherlaubnis trotz Erteilung während der Sperrzeit und Rechtsmissbrauch wegen Führerschein-Tourismus
OLG Stuttgart: 2 Ss 520/06 vom 29.11.2006 Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Faherlaubnis bei Entzug der deutschen Fahrerlaubnis nach Erteilung tschechischen
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 24. 4. 2006 - III-5 Ss 133/05 - 91/05 - IV Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Faherlaubnis bei Entzug / neuer Sperre nach Erteilung der litauischen
OLG Köln, Beschluß vom 4. 11. 2004 - Ss 182/04: Ausländische Fahrerlaubnis und „Altfälle“ - keine Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Faherlaubnis wenn die EU Fahrerlaubnis wieder auflebt
OLG Köln: Ss 182/04 / 211 vom 04.11.2004 keine Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Faherlaubnis bei Entzug / neuer Sperre vor der Erteilung der EU Fahrerlaubnis
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